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Das slowenische Self-Employed Visa ermöglicht Nicht-EU-Bürgern, in Slowenien zu leben und gleichzeitig ein eigenes Unternehmen zu betreiben. Das Programm richtet sich an selbständig tätige Personen, die ihre geschäftliche Tätigkeit von slowenischem Boden aus ausüben wollen. Die Qualifikation erfolgt über den Nachweis eines eigenen Business und die finanzielle Selbsttragfähigkeit.
Antragsteller müssen ein monatliches Mindesteinkommen von mindestens 500 EUR nachweisen, das dem gesetzlichen Existenzminimum in Slowenien entspricht. Zusätzlich ist eine gültige Krankenversicherung verpflichtend. Die erste Aufenthaltsgenehmigung wird für bis zu ein Jahr ausgestellt. Verlängerungen sind in Schritten von jeweils bis zu zwei Jahren möglich.
Die slowenische Aufenthaltsgenehmigung für Selbständige folgt einer klaren Strukturlogik. Der Antragsteller muss seine physische Präsenz aufrechterhalten: Es sind 183 Tage pro Jahr in Slowenien erforderlich. Nach fünf Jahren durchgängigem legalem Aufenthalt mit gültiger temporärer Aufenthaltsgenehmigung können Inhaber die Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen. Für diesen Schritt gelten strenge Anwesenheitsregeln: Abwesenheiten aus Slowenien dürfen nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Monate betragen und in den gesamten fünf Jahren insgesamt nicht mehr als zehn Monate umfassen.
Wer langfristige Perspektiven plant, kann nach zehn Jahren durchgängigem legalem Aufenthalt die slowenische Staatsbürgerschaft beantragen. Ein slowenischer Pass bietet visumfreien Zugang zu 173 Ländern. Doppelstaatsbürgerschaft ist möglich, sofern sie durch ein bilaterales Abkommen zwischen Slowenien und dem Heimatland des Antragstellers autorisiert ist.
Familiennachzug ist geregelt: Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder können dem Genehmigungsinhaber nachfolgen. Voraussetzung ist, dass der Hauptantragsteller mindestens ein Jahr mit gültiger temporärer Aufenthaltsgenehmigung in Slowenien gelebt hat.
Die Qualifikation für das slowenische Self-Employed Visa verlangt den Nachweis mehrerer parallel erfüllter Bedingungen. Der Antragsteller muss seine finanzielle Selbsttragfähigkeit, rechtliche Integrität und administrative Compliance dokumentieren. Die Anforderungen sind nicht verhandelbar.
Voraufenthalt in Slowenien: Antragsteller müssen mindestens ein Jahr auf Basis einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung in Slowenien gelebt haben. Diese Regel entfällt für Personen, die im slowenischen Unternehmensregister als selbständig tätige Berufstätige eingetragen sind, konkret Anwälte, Privatärzte oder Detektive. Diese Berufsgruppen können direkt antragsberechtigt sein.
Monatlicher Einkommensnachweis: Der Antragsteller weist jeden Monat ein Mindesteinkommen von 500 EUR nach. Dieser Betrag entspricht dem gesetzlichen Existenzminimum in Slowenien. Der Nachweis muss fortlaufend erbracht werden, nicht einmalig bei Antragstellung.
Krankenversicherung: Eine Krankenversicherung ist verpflichtend. Sie muss zumindest Notfallbehandlungen in Slowenien abdecken. Die Versicherung wird nur dann verlangt, wenn der Antragsteller nicht bereits obligatorisch in Slowenien versichert ist.
Polizeiliches Führungszeugnis: Ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland des Antragstellers ist einzureichen. Das Dokument darf keine einschlägigen Einträge enthalten.
Gültiges Reisedokument: Der Pass muss über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus noch mindestens drei Monate gültig sein. Diese Frist ist nicht verhandelbar, abgelaufene oder zeitlich zu knappe Pässe führen zur Ablehnung.
Wohnsitzanmeldung: Innerhalb von acht Tagen nach Bezug der Unterkunft muss der Antragsteller seinen temporären Wohnsitz bei der zuständigen Verwaltungseinheit anmelden. Diese Pflicht gilt ab dem ersten Tag der Niederlassung.
Physische Präsenz: Der Antragsteller muss mindestens 183 Tage pro Jahr in Slowenien anwesend sein. Wer diese Schwelle unterschreitet, gefährdet die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung.
Das slowenische Self-Employed Visa bietet direkten Zugang zum Schengen-Raum nach Genehmigung. Inhaber können sich innerhalb aller Schengen-Länder bewegen. Nach Erlangung der slowenischen Staatsbürgerschaft erweitert sich dieses Recht zur vollständigen Niederlassungsfreiheit im gesamten Schengen-Raum.
Die Struktur führt konsequent zur Staatsbürgerschaft. Nach zehn Jahren durchgängigem legalem Aufenthalt ist die Naturalisierung möglich. Slowenien akzeptiert Doppelstaatsbürgerschaft, sofern ein bilaterales Abkommen mit dem Heimatland besteht. Der slowenische Pass ermöglicht visumfreien Zugang zu 173 Ländern.
Slowenien kombiniert niedrige Lebenshaltungskosten mit stabilen Sicherheitsstandards. Das Land bietet direkten Geschäftszugang zu größeren europäischen Märkten. EU-Mitgliedschaft und Schengen-Teilnahme schaffen operative Reichweite für international aufgestellte Selbständige.
Die Jurisdiktion ermöglicht einen dauerhaften Aufenthaltsstatus bereits nach fünf Jahren. Dieser Status qualifiziert gleichzeitig für die EU-Langzeitaufenthaltsberechtigung. Beide Statusformen sichern langfristige Planbarkeit ohne wiederkehrende Unsicherheit bei Verlängerungen.
Der Weg zur slowenischen Staatsbürgerschaft erfordert zehn Jahre durchgängigen legalen Aufenthalt. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob du zuvor bereits eine Daueraufenthaltsgenehmigung erlangt hast. Die Naturalisierung setzt voraus, dass du während dieser gesamten Zeit eine gültige Aufenthaltsgenehmigung hieltest.
Zur Einbürgerung musst du deine Integration in die slowenische Gesellschaft nachweisen. Slowenien verlangt den Nachweis von Sprachkenntnissen und Kenntnissen der slowenischen Gesellschaft. Beide Nachweise sind verpflichtend und werden formal geprüft.
Slowenien verlangt bei Naturalisierung die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Die Regelung gilt nicht, wenn zwischen Slowenien und deinem Heimatland ein bilaterales Abkommen besteht, das Doppelstaatsbürgerschaft autorisiert. Ohne solches Abkommen musst du deine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben.
Ob du deine bestehende Staatsbürgerschaft behalten kannst, hängt von deinem Heimatland ab. Prüfe dies vorab mit uns als Deinem Spezialisten.
Anträge können bei diplomatischen Missionen oder Konsulatsposten der Republik Slowenien im Ausland oder bei Verwaltungseinheiten in der Republik Slowenien eingereicht werden.
Das Programm stützt sich auf das Gesetz über Beschäftigung, Selbstständigkeit und Arbeit von Ausländern (ZZSDT).
Du musst ein monatliches Mindesteinkommen von €500 nachweisen. Dieser Betrag entspricht dem Grundsicherungsminimum in Slowenien.
Der Nachweis deines ausreichenden Einkommens muss jeden Monat erbracht werden. Dies ist eine laufende Dokumentationspflicht während deines gesamten Aufenthalts, nicht einmalig bei der Antragstellung.
Das Einkommen muss aus selbstständiger Tätigkeit stammen. Typische anerkannte Berufe sind Anwälte, Privatärzte oder Detektive. Wenn du bereits im slowenischen Geschäftsregister als selbstständig tätig eingetragen bist, entfällt die Anforderung der vorherigen Wohnsitzdauer in Slowenien.
Dokumentation ist essentiell. Du musst regelmäßig Nachweise über dein monatliches Einkommen vorlegen, Kontoauszüge, Geschäftsunterlagen oder andere offizielle Belege sind Standard. Diese Dokumentation wird von den Behörden jeden Monat überprüft.
Es gibt keine Obergrenze für das akzeptierte Einkommen. Sobald du mindestens €500 monatlich nachweisen kannst, erfüllst du die Anforderung.
Für die Antragstellung auf das slowenische Self-Employed Visa sind vier Standarddokumente verpflichtend. Alle Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung gültig sein.
Zusätzlich ist nach Bezug der Unterkunft innerhalb von acht Tagen eine Wohnsitzanmeldung bei der zuständigen Verwaltungseinheit vorzulegen. Diese Meldepflicht gilt ab dem ersten Tag der Niederlassung in Slowenien.
Die meisten Menschen leben dort, wo sie geboren wurden. Nicht dort, wo es strategisch sinnvoll ist. Sie wählen ein Land. Souveräne Menschen bauen ein Setup.
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