Die Umsatzsteuer der EU gilt als bürokratisches Ungetüm. Die entsprechenden Regelungen wären zu umfangreich, um sie hier darzustellen.
Unternehmer sollten sich nur ein paar Grundsätze merken:
Rechnungen an gewerbliche Kunden
Bei gewerblichen Kunden wird bei einer Nicht-EU-Firma überhaupt keine Umsatzsteuer fällig, daher kann die Rechnung den Nettobetrag ausweisen.
Wer innerhalb der EU eine Firma betreibt, muss für gewerbliche Kunden in anderen Ländern (EU oder Nicht-EU) das Reverse-Charge-Verfahren nutzen.
Im Gegensatz zu den sonst üblichen Regeln ist hier nicht der Anbieter, sondern der Empfänger verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen.
In solchen Fällen kann man auf der Rechnung vermerken, dass der Leistungsempfänger die Steuern schuldet. Für den Umsatzsteuerposten trägt man 0 % ein.
Eine Pflicht besteht hierzu nicht, aber es kann eventuelle Nachfragen ersparen.
Rechnungen an Verbraucher
Bei Verbrauchern gilt die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat (auch hier gibt es Ausnahmen wegen Lieferschwellen). Wenn man jedoch eine Firma außerhalb der EU führt, geht das nicht, weil man keine Umsatzsteuernummern bekommt.
Privatkunden brauchen keine Rechnung, da sie sowieso nichts absetzen können. Deshalb wird die Problematik oft ignoriert, wenn nicht der Handel über diverse Internetplattformen stattfindet (eBay oder Amazon, zum Beispiel).
Generell können wir Dir aber empfehlen Dich von einem Experten im Bereich Umsatzsteuerrecht der EU beraten zu lassen, da es viele Fallstricke gibt und die Staaten bei diesem Posten generell kein Auge zudrücken.
Um also für Dich als Unternehmer die größtmögliche Sicherheit zu haben, ist diese Investitionen unabdingbar.