Wie sind der gewöhnliche Aufenthaltsort & der Lebensmittelpunkt definiert?

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Gerichte entscheiden abhängig vom jeweiligen Fall, wann der Lebensmittelpunkt oder der Aufenthaltsort in einem neuen Land gegeben ist.

Sollte der gewöhnliche Wohnsitz trotz einer Abmeldung noch in Deutschland sein, so besteht auch weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht. Selbst nach einer Abmeldung kann dies der Fall sein.

Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt im Normalfall noch, wenn die folgenden Grundlagen erfüllt werden:

  • Der Aufenthalt in Deutschland überschreitet eine zusammenhängende Länge von 8 Wochen.
  • Die jeweiligen Deutschlandaufenthalte werden nicht durch Auslandsaufenthalte mit einer Länge von mindestens 3 Wochen unterbrochen.
  • Insgesamt wird die Zahl von 183 Übernachtungen in Deutschland überschritten.
  • Eine Wohnung im Land befindet sich im Besitz (Schlüsselgewalt) und wurde nicht für mindestens 6 Monate vermietet.
  • Ein Mietvertrag mit einer aktuellen Wohnung im Inland.
  • Dein Ehepartner lebt weiterhin im Inland und verzieht nicht mit Dir ins Ausland.

In Ausnahmefällen müssen jedoch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Allgemein gelten diese Fristen aber jahresübergreifend, wobei die genaue Aufenthaltslänge in den meisten Fällen nicht vollständig verfolgbar ist.

Man kann jedoch selbst dazu verpflichtet werden, die jeweiligen Aufenthalte nachzuweisen, wenn amtlich danach gefragt wird. Hierbei helfen Dokumente wie Tickets für Verkehrsmittel, Rechnungen, amtliche Stempel oder Kontoumsätze. Eine Aufbewahrung der Dokumente in der Cloud ist durchaus zu empfehlen.

Sollten sich zwei Staaten um den Lebensmittelpunkt bzw. Steuerpflicht einer Person “streiten” (doppelte bzw. mehrfache Ansässigkeit) wird die sogenannte Tie-Breaker-Rule angewendet.

Hierbei werden verschiedene Kriterien in einer genauen Rangfolge gegeneinander durchgetestet – permanente Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt. Ergibt sich bei allen Punkten keine Lösung, so entscheidet am Ende die Staatsbürgerschaft.

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