Befindet sich der neue dauerhafte Aufenthaltsort außerhalb der bisherigen Landesgrenzen bzw. Heimat, so besteht die Möglichkeit sich von der unbeschränkten Steuerpflicht zu befreien.
Die Voraussetzungen hierfür sind von Land zu Land unterschiedlich und sehr an lokale Gesetze gebunden. Wichtige Gewichtspunkte liegen hier neben der Meldung im Inland (nur Indizwirkung) bei Deinem gewöhnlichen Aufenthalt (183-Tage-Regelung) und Lebensmittelpunkt.
In Deutschland beispielsweise ist die Abmeldung in Kombination mit Vermeidung der 183-Tage-Regelung & Lebensmittelpunkt als solches genug, Frankreich & Spanien verlangen zusätzlich noch einen Nachweis über den neuen Wohnsitz und Länder wie Finnland können unter Umständen auch noch bis zu mehreren Jahren nach Umzug weiterhin besteuern.
Auch gibt es Reglungen bei welchen man niemals aus der Steuerpflicht entlassen wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Heimatland nach Staatsbürgerschaft besteuert. Als Beispiel können hier die USA, Eritrea, Myanmar & Ungarn genannt werden.
Letzteres ist eine sehr spezielle Ausnahme und ungarische Staatsbürger bleiben weiterhin in Ungarn steuerpflichtig, wenn sie nicht eine zweite Staatsbürgerschaft haben oder in einem Land steuerpflichtig werden, welches mit Ungarn ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.
Wie Du sieht gibt es also verschiedenste Konzepte und eine gute Übersicht aller wichtigen Steuersysteme weltweit findest Du in unserem Blogartikel über 4 weltweite Steuersysteme ->
Beschränkte Steuerpflicht
Die Befreiung der unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet allerdings nicht immer gleichsam die Befreiung aller Steuerpflichten. Werden noch Einkünfte beispielsweise aus Selbstständiger oder Nichtselbständiger Arbeit, Mieteinnahmen oder ähnliches aus dem vorherigen Land bezogen, gilt man weiterhin als beschränkt steuerpflichtig.
Ebenfalls betroffen sind Einzelunternehmer (wenn stille Reserven vorhanden sind) oder Gesellschafter von Kapitalunternehmen. Diese obliegen der Wegzugsbesteuerung. Einen sehr ausführlichen Artikel zur Wegzugsbesteuerung findest Du hier >>
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Eine Besonderheit ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Unter diese fallen Personen, die trotz Wohnsitzwechsels weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insg. mind. fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nach dem Wohnsitzwechsel im niedrig besteuernden Ausland ansässig sind.
Diese Steuerpflicht klingt folgenschwerer als sie tatsächlich ist. Hierunter fallen lediglich die Besteuerung von nicht ausländischen Einkünften oder auch die Erbschaftssteuer.
Beispiel: ein Unternehmen mit einer Niederlassung im Ausland stellt einem Käufer im Inland eine Rechnung aus. Die daraus resultierende Zahlung zählt als Auslandseinkommen und wäre somit nicht von der Steuer betroffen.
Natürliche Personen die kein eigenes Gewerbe betreiben, aber Einkommen aus dem Land beziehen, könnten unter dieses Gesetz fallen. Genauso auch Personen, welchen pass-through Firmen wie die US LLC oder Kanada LLP ohne feste Betriebsstätte für ihr Business verwenden und Geschäfte bei ihrer Anwesenheit in Deutschland ausüben.
Interessanter ist die Situation im Falle einer Erbschaft. Die deutsche Erbschaftssteuer kann nur Umgangen werden, wenn der Vererbende entweder mehr als fünf Jahre im Ausland gelebt hat oder, wenn er oder sie vor Eintritt des Todesfalls eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat.
Zusammenfassung
Du solltest Dir also die folgenden Fragen stellen:
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