Wegzugsbesteuerung Deutschland – Berechnung, Umgehung & Änderungen in 2022

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Wegzugsbesteuerung soll restriktiver werden

Die Sehnsucht, den Lebensabend in wärmeren Gefildenzu verbringenstieg in den letzten Jahren bei den Deutschen deutlich an. Dies merken wir auch deutlich an den zunehmenden Anfragen bei GoodbyeMatrix.

Also schnell das Eigenheim verkaufen und ab in sonnigere Gefilde? 

Bist Du Inhaber einer Kapitalgesellschaft (egal ob In- oder Ausland)?
Wenn ja, dann gibt es einiges zu beachten. 

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Einen Teil der Firma hast du bereits vor Jahren an deine Kinderübertragen, die sich nun um dein Lebenswerk kümmern. 

Einen Teil der Anteile hältst du weiter und bist damit weiter am Ertrag der Firma beteiligt. 

Was soll dich nun noch von deinem sonnigen Lebensabend abhalten?

Besser ist es, zunächst das Vorhaben mit einem Steuerberater oder uns zu besprechen. Leider platzierte der Staat einige Hürden auf den Weg zu einem angenehmen Lebensabend, die er nun sogar erhöhen will. 

Der Staat möchte bei der Veräußerung von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften nicht leer ausgehen. 

Zieht ein in Deutschland Steuerpflichtiger ins Ausland sichert sich der Staat mit der Wegzugsbesteuerung die Einnahmen. 

Er besteuert einen angenommenen Gewinn auf den Verkauf von Geschäftsanteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anteilseigner überhaupt einen Verkauf beabsichtigt.

Die Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Ausland kann viele Gründe haben. Auch ein Job fernab der Heimat wirft für Firmeninhaber steuerliche Fragen auf. 

Kinder, die frühzeitig Firmenanteile erhielten, betrifft möglicherweise die Wegzugsbesteuerung auch. 

Bei ihnen unterstellt der Staat einen möglichen Gewinn auf die Veräußerung von Anteilen, wenn sie beispielsweise im Ausland eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. 

Ziel des Staates ist es, die stillen Reserven im Inland zu erfassen und zu besteuern.

Wenn ein vorher in Deutschland Steuerpflichtiger ins Ausland zieht, verliert der Fiskus den Zugriff auf Veräußerungsgewinne von Anteilen einer Kapitalgesellschaft. Deshalb versucht er vor dem Wegzug des Steuerpflichtigen an die Steuer zu kommen.

Ein Umzug ins Ausland muss gut vorbereitet sein. Ohne steuerliche Beratung könnte das Vorhaben zu unerwarteten Konsequenzen führen. 

Betroffen sind alle, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten. Im nachfolgenden Artikel gehen wir detailliert auf die Thematik ein und was sich ab 2022 alles in diesem Zusammenhang ändern wird. 

Da ist zunächst der erfolgreiche Unternehmer, der sein Leben lang erfolgreich war und brav seine Steuern bezahlte. 

Die Nachfolger, oft die Kinder, aber auch verdiente Mitarbeiter, die Geschäftsanteile übertragen bekamen, geraten benfalls in den Fokus der Finanzbehörden. 

Jeder Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft sollte vor dem Umzug ins Ausland einen Steuerberater konsultieren, um spätere, möglicherweise erhebliche Belastungen zu mildern oder zu verhindern.

Natürlich arbeiten wir von GoodbyeMatrix direkt mit kompetenten Steuerberatern und Fachanwälten zusammen. Melde Dich also gerne bei uns.

2022 will der deutsche Fiskus weiter durchgreifen und die Wegzugsbesteuerung verschärfen. Damit versucht die BRD ihre Unternehmer zwanghaft an den Standort zu binden, außer sie entscheiden sich dazu hohes "Zwangsgeld" zu zahlen. 

Verschärfung der Wegzugssteuer in 2022 geplant

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte am 10. Dezember 2019 einen Referentenentwurf

Darin geht es um das Umsetzen der ATAD-I-Richtlinie der Europäischen Union. ATAD bedeutet Anti - Tax Avoidance Directive. Zu gut Deutsch handelt es sich um die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken

Die EU reagiert damit auf das Base Erosion and Profit Shifting der OECD, kurz BEPS. Zu deutsch: Basiserosion und Gewinnverlagerung.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, kurz ATAD-Umsetzungsgesetz, will das Finanzministerium die Richtlinie in nationales Recht übertragen. 

Das Gesetz regelt die Besteuerung hybrider Unternehmen entsprechend der EU-Richtlinie und reformiert die Hinzurechnungsbesteuerung. Gleichzeitig sieht der deutsche Gesetzentwurf das Verschärfen der Wegzugsbesteuerung vor. 

Dies erstaunt, weil die EU-Richtlinie eine solche Maßnahme nicht fordert. Noch hat das Gesetz nicht alle Fachressorts passiert. Ein Kabinettsbeschluss steht noch aus. 

Trotzdem müssen sich Unternehmer schon jetzt auf die neuen Rechtsvorschriften einstellen. Das Gesetz soll ab 1. Januar 2022 gelten.

Schauen wir uns als erstes das große Ganze an

Worum geht es bei der Wegzugsbesteuerung?

Der Staat verhindert mit dieser Steuer, dass er beim Wegzug eines Steuerpflichtigen leer ausgeht, wenn er später Unternehmensanteile veräußert. 

Geregelt wird dies im Paragraf 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG). 

Demnach fallen auch Steuern an, wenn der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft ins Ausland zieht. 

Weitere Rahmenbedingungen setzt Paragraf 17 Einkommenssteuergesetz. Besitzt der Wegziehende mehr als ein Prozent Anteile an einer Kapitalgesellschaft (egal ob In- oder Ausland), besteuert der Staat bei Wegzug die stillen Reserven fiktiv

Damit fallen auf alle stillen Reserven an privat gehaltenen Kapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland Steuern an. Der Staat unterstellt dabei den Verkauf zum Termin des Wegzugs. 

Die Bundesrepublik umgeht damit die Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verhindern meist die Veranlagung nach dem Wegzug des Anteilseigners. Deutschland könnte somit nach dem Wegzug keine Steuern mehr erheben. 

Um dies zu umgehen, besteuert der Fiskus die Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs als fiktiven Verkauf. 

Dazu ermittelt die Finanzbehörde die Differenz aus Buchwert und Verkehrswert und veranlagt diese als Einkommen. Die Besteuerung erfolgt auf dem Wege des Teileinkünfteverfahrens

Wir von GoodbyeMatrix kritisieren dabei, dass schon die aktuellen Regelungen über das Ziel der abschließenden Besteuerung hinausgehen. Laut Referentenentwurf verschärft das Finanzministerium die Regeln nun nochmal deutlich.

Was sich genau verändern soll, schauen wir uns nun in den nächsten Abschnitten an:

Achtet man nicht auf gewisse Gesetze und Steuergestaltungen, so kann einem schnell das Geld davonfließen. Staaten arbeiten immer weiter an einer Verschärfung ihrer Gesetze, um Dich in ihrem Steuernetz zu fangen.

Änderung I

Verkürzung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht

BISHER:
Bisher setzt die Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige mindestens zehn Jahre lang in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es in den zehn Jahren eine Unterbrechung gab. Gezählt werden alle Zeiträume, in denen der du deutschem Steuerrecht unterworfen warst. 

Ist diese Voraussetzung gegeben, entsteht für einen Wegziehenden generell Wegzugssteuerpflicht. 


Beispiel: 

Ein nicht deutscher Staatsbürger war vor langer Zeit fünf Jahre in Deutschland und ist nun erneut seit über fünf Jahren uneingeschränkt steuerpflichtig. 

Damit wäre er mehr als zehn Jahre steuerpflichtig. Auf stille Reserven wie Unternehmensanteile wird die Wegzugssteuer fällig, wenn er wieder ins Ausland zieht.


GEPLANTE NEUREGELUNG:
Laut Gesetzentwurf verkürzt der Gesetzgeber nun den Zeitraum der uneingeschränkten Steuerpflicht in Deutschland von zehn auf sieben Jahre. 

Damit fallen Steuerpflichtige in Deutschland deutlich früher unter die Wegzugssteuerpflicht. 

Allerdings gelten die sieben Jahre nicht mehr über die gesamte Lebenszeit. Bemessungsgrundlage sind nur noch die letzten zwölf Jahre.

Die Zählung beginnt ab dem tatsächlichen Datum der ersten Steuerpflicht innerhalb dieses Zeitraums.

Änderung II

Auch bei Umzug ins EU-Ausland wird die Steuer sofort fällig

BISHER:
Bisher kam der Fiskus zumindest Wegziehenden entgegen, die ihren Wohnsitz ins EU- oder EWR-Ausland verlegten. 

Ihnen gewährte das Gesetz eine unbefristete Stundung der Forderungen, solange sie ihre Anteile behielten. Es fielen keine Zinsen an. 

Der Besteuerte musste seine Schuld erst begleichen, wenn der Veräußerungsgewinn tatsächlich eintrat

GEPLANTE NEUREGELUNG:
Dies ändert sich nach dem Entwurf und wird für Wegziehende innerhalb der EU zu einer großen Kostenfalle. 

Zukünftig besteht auch beim Umzug ins EU- oder EWR-Ausland sofort Wegzugssteuerpflicht. 

Der Staat kommt Steuerpflichtigen nur noch insofern entgegen, dass er eine Zahlung in sieben gleichgroßen Jahresraten erlaubt. Zinsen fallen nicht an. Ob ein Verkauf der Anteile geplant ist, spielt keine Rolle. 

Wir von GoodbyeMatrix sehen in der Regel europarechtliche Bedenken. 

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 (Aktenzeichen: C-581/17) lässt die Abschaffung der Stundung zweifelhaft erscheinen. 

Im Leitsatz weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass die Erhebung der Steuer für latente Wertzuwächse erst bei Realisierung erfolgen darf. 

Damals ging es um den Wegzug des Klägers in die Schweiz. Im Entwurf erwähnt das Finanzministerium dieses Urteil. Es hält das geplante Gesetz aber mit Verweis auf ältere Urteile des EuGH trotzdem für europarechtskonform.

Änderung III

Rückkehrregelung bleibt leicht geändert bestehen

BISHER:
Kehrt ein Steuerpflichtiger innerhalb von fünf Jahren nach Deutschland zurück, kann er sich bisher rückwirkend von der Wegzugsbesteuerung befreien lassen. 

Bedingung ist, dass er seine Rückkehrabsicht bereits beim Wegzug gut nachweisbar äußerte. In Deutschland muss nach der Rückkehr wieder uneingeschränkte Steuerpflicht vorliegen. 

Kann der Rückkehrer nachweisen, dass er aus beruflichen Gründen wegzog, ist das Verlängern der First auf zehn Jahre möglich.

GEPLANTE NEUREGELUNG:
Der neue Gesetzesentwurf hält weitestgehend an der alten Regel fest. Die Fristen von fünf beziehungsweise zehn Jahren werden nun um zwei auf sieben und zwölf Jahre verlängert. 

Für die Verlängerung der Frist sind nicht mehr ausdrücklich berufliche Gründe für den Wegzug erforderlich. Auf Antrag des Steuerpflichtigen endet die Erhebung der Jahresraten mit der Rückkehr.

Dies ist als positiv zu bewerten! 

Generell schreibt der neue Gesetzentwurf keine Äußerung einer Rückkehrabsicht mehr vor. 

Allerdings befürchten wir, dass sie Finanzbehörden zukünftig trotzdem schon beim Wegzug fordern. Wir verweisen hier auf Widersprüche im Gesetzestext. 

Bei einer beabsichtigten Rückkehr sollten Wegziehende weiterhin ihre Absicht vor dem Wegzug bekunden. Mit dem Äußern der Rückkehrabsicht ist weiterhin eine Stundung möglich. 

Der Fiskus setzt dann die Ratenzahlungsverpflichtungbis zur Rückkehr des Steuerpflichtigen aus. Dieses Vorgehen dürfte nach unserer Ansicht nach die beste Variante sein, wenn es sich um einen vorübergehenden Wegzug handelt.

Änderung IV

Zahlungsaufschub entfällt vollständig

BISHER:
Bisher war eine Übertragung der Anteile nur in einem Fall für eine Stundung der Wegzugsbesteuerung schädlich

Handelte es sich um eine Schenkung an eine nicht in Deutschland steuerpflichtige Person, widerrief der Staat die Stundung. 

GEPLANTE NEUREGELUNG:
Zukünftig gilt dies auch für in Deutschland gemeldete Personen bzw. steuerpflichtige! 

Außerdem will der Gesetzgeber zukünftig weitere Ereignisse nutzen, um einen Zahlungsaufschub zu widerrufen. 

Darunter fallen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen, wenn diese 25 % des Anteilswertes übersteigen. Dies kann zum Sperren von Gesellschaftsvermögen führen und sollte vor dem Wegzug bedacht werden.

Änderung V

Der Staat verlangt Sicherheiten

BISHER:
Bisher mussten Wegziehende Sicherheiten für gestundete Wegzugsteuern leisten, wenn sie in ein Land außerhalb von EU und EWR zogen. 

GEPLANTE NEUREGELUNG:
Wie bereits ausgeführt, unterscheidet der neue Gesetzentwurf nicht mehr zwischen EU/EWR und restlichem Ausland. 

Wer die zukünftig siebenjährige Rückkehrregelung (innerhalb von maximal zwölf Jahren) in Anspruch nehmen möchte, muss eine Sicherheit leisten. 

Dies könnte erhebliche Folgen für die Wegziehenden haben. Da Finanzverwaltungen verschiedener Bundesländer die Geschäftsanteile nicht als Sicherheit anerkennenbenötigen die Steuerpflichtigen deutsche Immobilien oder Bundesschatzbriefe

Andernfalls ist die Wegzugsbesteuerung auch beim Umzug innerhalb der EU sofort fällig.

Gegen das Einfordern einer Sicherheit spricht allerdings bei Wegzügen innerhalb der EU die hier geltende Niederlassungsfreiheit!

Auch der Kapitalverkehr darf keinen Einschränkungen unterliegen! 

Die EU-Beitreibungsrichtlinie schließt Nachteile durch den Verzicht auf Sicherheiten für die deutsche Finanzverwaltung aus. 

Wir gehen deshalb davon aus, dass beim Wegzug innerhalb der Europäischen Union keine Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Allerdings befürchten wir, dass viele Fälle eine Entscheidung vor Gericht erfordern dürfen.

Mein Geld, Leben & Unternehmen ist MEIN TEMPEL und ich entscheide was ich damit mache. Denkste. Das geht nur dann, wenn Du alles richtig & legal strukturierst! 

Strategien zur Umgehung der Wegzugsbesteuerung

Die vorherigen Ausführungen belegen die eminente Wichtigkeit, Wegzugsbesteuerung zu vermeiden oder zumindest einzugrenzen

Die Rechtsliteratur bietet dafür einige Lösungsvorschläge, die im Folgenden erörtert werden.

Strategie I

Prüfe den Verkauf Deiner Anteile vor dem Umzug

Sinnvoll ist dies nur, wenn ein Verkauf sowieso geplant war. Ist dies der Fall, ist die günstigste Variante zu prüfen. 

Ist die Wegzugsbesteuerung günstiger oder der sofortige Verkauf? Auch auf den Ertrag aus dem Verkauf vor dem Umzug werden ja Steuern fällig.

Strategie II

Ein Mitglied aus der Familie übernimmt die Anteile

Die Übertragung an einen Angehörigen der Familie ist relativ einfach. Wichtig ist, dass das Familienmitglied in Deutschland einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und auch in Zukunft nicht auswandern möchte. 

Generell unterliegen Schenkungen einer Steuerpflicht. Allerdings gibt es zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerrecht Ausnahmen. Am besten erörterst du die Möglichkeiten mit einem Steuerberater. 

Ungünstig wirkt sich eine Rückübertragung zu einem späteren Zeitpunkt aus. 

Auch die Rückabwicklung der Schenkung ist ein steuerrelevanter Vorgang. Dies musst du vor der Schenkung berücksichtigen. 

Es käme zu einer zweifachen Besteuerung, die am Ende höher ausfallen könnte, als die Wegzugssteuer.

Strategie III

Die Kapitalgesellschaft auflösen

Generell ist auch die Liquidierung der Kapitalgesellschaft denkbar. 

Sinn ergibt dies nur, wenn du nicht beabsichtigst, später wieder in die Gesellschaft einzusteigen. Dazu ist es eine sehr emotionale Angelegenheit, das eigene Lebenswerk zu beerdigen.

Strategie IV

Das Unternehmen in eine Personengesellschaft umwandeln

Grundlage der Wegzugsbesteuerung ist der Besitz von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Gibt es keine solche Gesellschaft, gibt es keine Grundlage für die Steuer. 

Eine Lösung könnte sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Personengesellschaft umzuwandeln. 

Dabei ist darauf zu achten, dass die Umwandlung steuerneutral erfolgt. Dafür müssen einige Voraussetzungen vorhanden sein. 

Entscheidend ist, dass die Personengesellschaft ihren Stammsitz weiterhin in Deutschland hat. Dies lässt sich bewerkstelligen, in dem der Geschäftsführer die unternehmerische Tätigkeit des Betriebes weiterhin von Deutschland aus leitet. 

Der Sitz der Betriebsstätte sollte weiterhin in Deutschland liegen. Damit bleibt der betriebliche Mittelpunkt der Gesellschaft in Deutschland

Dies ist die wesentliche Voraussetzung für eine steuerneutrale Umwandlung.

Es gibt allerdings zu prüfende Hürden. Der Gesetzgeber verlangt vor der Umwandlung, das Auflösen offener Rücklagen der Gesellschaft. 

Ein Wechsel in eine Personengesellschaft würde die Aufdeckung stiller Reserven der Kapitalgesellschaft nach sich ziehen. Das Gesetz sieht dafür eine Zwangsausschüttung vor. Die daraus resultierenden Gewinne wären steuerpflichtig.

Strategie V

Die Kapitalgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umwandeln

Verbietet sich die Änderung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, gibt es eine weitere Möglichkeit, die Wegzugsbesteuerung zu verhindern. 

Dabei gründet der Wegziehende eine Personengesellschaft und bringt seine Anteile in diese Gesellschaft ein

Damit ist die Personengesellschaft Anteilseigner der Kapitalgesellschaft. 

Mit der Beteiligung der neuen Gesellschaft an der Kapitalgesellschaft entsteht eine Kommanditgesellschaft, also eine GmbH & Co. KG. 

Bedingung für die Möglichkeit der Übertragung der Anteile ist, dass die neu gegründete Personengesellschaft einer aktiven Tätigkeit in Deutschland nachgeht

Der Charme dieser Lösung liegt darin, dass nun die in Deutschland tätige Personengesellschaft die Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. 

Der Wegziehende ist ausschließlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Da die Wegzugsbesteuerung nur bei Anteilseignern von Kapitalgesellschaften greift, fällt diese nicht an.

Strategie VI

Steuerlichen Wohnsitz in Deutschland behalten

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den steuerlichen Wohnsitz nicht zu verlagern. 

Dies kann der Steuerpflichtige in Erwägung ziehen, wenn der Wegzug auf maximal fünf Jahre beschränkt bleibt. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich Zeitraum auf zehn Jahre verlängern. 

Der Hauptwohnsitz bleibt in diesem Fall in Deutschland. Daraus ergibt sich hier in den meisten Fällen die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Wegzugsbesteuerung wäre vom Tisch. 

Sonderfälle treten auf, wenn zwischen der Bundesrepublik mit dem Zielland des vorübergehenden Wegzugs ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 

Dann reicht es möglicherweise nicht, den Hauptwohnsitz in Deutschland zu behalten. Es besteht die Gefahr, dass die unbeschränkte Steuerpflicht entfällt und die Wegzugsbesteuerung doch zur Anwendung kommt. 

In diesem Fall bedarf es der genauen Prüfung des Einzelfalls.

Wie wird die Höhe der Wegzugsbesteuerung ermittelt?

Grundlage der Besteuerung fiktiver Anteilsgewinne ist Paragraf sechs des Außensteuergesetzes (AStG). 

Darin regelt der Gesetzgeber, dass ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Wegzugsbesteuerung unterliegt, wenn er ins Ausland verzieht. 

Die Höhe der zu leistenden Steuer richtet sich nach dem Wert der Unternehmensanteile und dem Einkommenssteuersatz

Zur Festlegung der Steuer ermittelt der Fiskus den Wert des Unternehmens. Dies erfolgt in der Regel mittels vereinfachtem Ertragswertverfahren

Dieses Verfahren nutzt das Finanzamt gewöhnlich, um den Verkehrswert eines Unternehmens zu ermitteln. Bei der Wegzugsbesteuerung gilt er als "gemeiner Wert". Er dient als Grundlage zur Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren betrachtet die Gewinne der letzten drei Jahre und ermittelt einen durchschnittlichen Jahresertrag. 

Für die Berechnung zieht der Fiskus einen angemessenen Lohn für den Unternehmer ab. 

Dies ist übrigens eine weitere Strategie die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden, wenn der Geschäftsführer noch kein Gehalt bekommen hat. 

Dies ist häufig bei jungen Unternehmen der Fall und eine fiktive Hinzurechnung eines Geschäftsführergehalts kann den Wert des Unternehmens ggf. auf null bringen.

Auch Beteiligungserträge rechnet das Finanzamt heraus. Die Behörde verwendet einen Kapitalisierungsfaktor und multipliziert diesen mit dem durchschnittlichen Jahresertrag. 

Mit diesem Ergebnis legt das Finanzamt den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Wegzugs des Anteilseigners fest.


DETAILAUSFÜHRUNG:
Das vereinfachte Ertragswertverfahren regelt der Gesetzgeber im § 6 AStG. Weitere Richtlinien stehen im Bewertungsgesetz (BewG)

Das Verfahren ist für das Finanzamt Berechnungsgrundlage für die Höhe der Wegzugsbesteuerung. Die Steuer ist Bestandteil der Einkommenssteuer.

Die Basis für die Berechnung der Steuer bildet das vereinfachte Ertragswertverfahren. Der Fiskus ermittelt den durchschnittlichen steuerrelevanten Gewinn einer Kapitalgesellschaft. 

Dies erfolgt auf Basis der drei Jahre vor dem Wegzug des Anteilseigners. 

Danach erfolgt die Multiplikation des Gewinns mit 13,75. Im Anschluss wird 60% des Ergebnis mit dem persönlichen Steuersatzes des Wegziehenden besteuert

Der Fiskus erhält den Steuerbetrag.

BEISPIEL:
Nehmen wir für ein Beispiel dieses Szenario an. Der Gesellschafter einer GmbH möchte ins Ausland ziehen. 

Das Unternehmen erwirtschaftete in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich 200.000 Euro Gewinn. 

Der bisher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner wird mit einem Einkommenssteuersatz von 30 % veranlagt. 

Ausgangswert ist also der durchschnittliche Gewinn von 200.000 Euro. Dieser wird mit 13,75 multipliziert. Daraus ergeben sich 2,75 Millionen. 

Dieser Wert wird mit 60 % (Anteil vom persönlichen Steuersatz) multipliziert - ergibt 1,65 Millionen Euro. 

Nun wird der persönliche Steuersatz (30 %) multipliziert. 

Demnach beträgt die Wegzugssteuer 495.000 Euro!!

Bei diesem Modell handelt es sich um ein vereinfachtes Beispiel, um möglichst verständlich darzustellen, wie die Berechnung erfolgt. 

Einige Elemente des vereinfachten Ertragswertverfahrens fanden deshalb keine Berücksichtigung. 

Generell sollten Wegziehende eine individuelle Fachberatung in Anspruch nehmen.

Nicht immer sind die Berechnungen des Fiskus korrekt. 

Bei der Festsetzung der Wegzugssteuer betrifft dies vor allem die Unternehmensbewertung. Es lohnt sich zu prüfen, ob die Finanzbeamten alle Fakten korrekt in die Rechnung einfließen ließen. 

Gibt es Zweifel an der Festsetzung der Steuer, lohnt sich ein Widerspruch oder die Anfechtung. Folgendes sollten Steuerpflichtige und Steuerberater im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung prüfen.

Wir arbeiten mit einem Fachkundigen Steuerberater in diesem Bereich zusammen und können Dir auf Wunsch gerne weiterhelfen. Bitte melde Dich dafür bei unserem Büro

Die Bestimmung des Unternehmerlohns

Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns fehlt nicht selten die Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohnes. 

Für die Wegszugsbesteuerung legt das Finanzamt dann einen fiktiven Lohn fest. Dabei kommt die Behörde nicht selten zu einem anderen Ergebnis als der Unternehmer. 

Hier gilt es das Finanzamt davon zu überzeugen, das es den Unternehmerlohn zu niedrig ansetzte. 

Ein guter Richtwert ist die Vergütung eines leitenden Angestellten in der eigenen Firma. Generell spricht nichts dagegen, dass ein Geschäftsführer aufgrund seiner Verantwortung das Dreifache seines Angestellten verdient. 

In der Regel können sich Finanzämter einer solchen auf Fakten basierenden Argumentation nicht verschießen. 

Sie erkennen oft die Referenzen aus dem eigenen Unternehmen an. Durch die höheren Kosten sinkt der Gewinn und damit auch der zugrunde gelegte Unternehmenswert. 

Dies wiederum mindert die Wegzugsbesteuerung.

Welche Jahre berücksichtigt der Fiskus bei der Ermittlung des Unternehmenswertes?

Möglicherweise sind die berücksichtigten Jahre der Unternehmensbewertung anfechtbar. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Wegzugsbesteuerung haben. 

Sinnvoll ist die Beleuchtung dieser Frage, wenn das Finanzamt das laufende Geschäftsjahr in seine Berechnungen einbezieht. 

Generell darf es dies tun, allerdings muss der Fiskus dabei einige Regeln beachten. 

Wird das aktuelle Jahr wegen einer überdurchschnittlich guten Gewinnentwicklung einbezogen, dürfte dies unrechtmäßig erfolgen. 

Die allgemeine Rechtsauffassung geht zumindest davon aus, dass dieser Grund für die Einbeziehung nicht ausreicht.

Ertrag aus Anteilsverkauf an Dritte hinzuziehen

Eine interessante Möglichkeit der Steuerreduktion liegt in einem Anteilsverkauf an einen Dritten. 

Wurden in einem Jahr Unternehmensanteile an einen Dritten veräußert, wirkt sich dies auf den Unternehmenswert aus. 

Interessant ist dies vor allem, wenn die Anteile den Besitzer zu einem niedrigen Preis wechselten. 

Dieser Anteilswert kann dann die Grundlage für den Gesamtwert der Kapitalgesellschaft bilden. 

Der Steuerberater sollte in diesem Fall § 11 des Bewertungsgesetzes prüfen. Unter Umständen lässt sich die Steuer durch die Nutzung der dort verankerten Bestimmungen reduzieren.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Finanzen fällt für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften sehr restriktiv aus. 

Die Bedingungen für Stundungen wurden ebenso deutlich verschärft wie der Rahmen für den Widerruf.

Tritt der Gesetzentwurf ungeändert in Kraft, hätte dies negative Auswirkungen auf die Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb von EU und EWR. 

Auch für die Niederlassungsfreiheit plant das Finanzministerium im Vergleich zur aktuellen Praxis eine spürbare Einschränkung.

Die Änderung der Regel zur Stundung der Wegzugsbesteuerung wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. 

Bedenken gibt es, wie der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem Grundsatz der Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit Rechnung tragen will. 

Diesbezüglich müssen Betroffene auf Nachbesserungen durch das federführende Finanzministerium hoffen.  

Damit tritt für Wegziehende eine erhebliche Rechtsunsicherheit ein. 

Anteilseigener von Kapitalgesellschaften, die ihren Wegzug für 2020 oder 2021 planen, sollten sich schon heute beraten lassen. Nur so sind Steuerpflichtige vor teuren Überraschungen gefeit.

Bei Bedarf melde Dich bitte bei uns.


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