Offshore Firma gründen – 6 häufige Fehler & Risiken vermeiden!

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Die häufigsten Fehler bei der Offshore Firmengründung im Ausland und wie Du sie vermeidest

Die Gründung einer Firma im Ausland kann viele Vorteile haben. Sie muss jedoch gut überlegt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die wichtigsten Fallen für einen Gründer werden im Folgenden erläutert.

So kommt der Wahl des Ortes der Geschäftsführung große Bedeutung zu. Mit steuerlichen Risiken ist auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern einer inländischen auf eine ausländische Gesellschaft verbunden (Entstrickung). Handelt es sich um eine ausländische Tochter, droht möglicherweise eine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland.

Überträgst Du auf Dein ausländisches Unternehmen Lizenzen, für die Deine deutsche Firma in der Folge Nutzungsgebühren zahlt, könnte eine Quellensteuer anfallen. 

Vor dem Gründen einer Firma im Ausland ist genau zu prüfen, ob der geplante Sitz wirklich profitabel ist. 

Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei der Auslandstochter um eine Lizenzgesellschaft handelt. 

Im Zuge des Kampfes der EU gegen Steuerflucht musst Du auf die vor zwei Jahren neu eingeführte Lizenzschranke achten. 

Mit ihr verhindert der Fiskus, dass Du von niedrigen Steuern im Ausland zu stark profitierst. Du kannst dann Gebühren, für beim ausländischen Betrieb erworbene Lizenzen, in Deutschland nicht mehr vollständig als Betriebsausgabe verbuchen.

Es gibt einige Fallen, die es zu vermeiden gilt. 

Im Folgenden erfährst Du etwas über die wichtigsten Fallen des Steuerrechts und einige Lösungsansätze, Fehler bei der Unternehmensgründung zu vermeiden.

Nicht nur die Gründung einer Offshore Firma ist interessant. Ein internationales Portfolio von Bankkoten ist ein essentieller Baustein der Flaggentheorie und Deiner Internationalisierung. 

Deine Internationalisierung wird wesentlich einfacher, wenn Du selber Deinen steuerlichen Wohnsitz aus Hochsteuerländern wie Deutschland in Steuerparadiese verlegst. 

Die Ausgangslage

Du bist erfolgreicher Unternehmer in Deutschland. Deine Produkte erfreuen sich auch in anderen Teilen der EU großer Beliebtheit. 

Du entscheidest Dich, ein Tochterunternehmen zu gründen. Dies könnte beispielsweise in Spanien erfolgen. Dort gründest Du eine S.L. 

Wegen der Nähe zu Deutschland kann auch die Gründung einer niederländischen B.V. sinnvoll sein. Die Wahl des Sitzes kann bereits über den Erfolg des Vorhabens entscheiden.

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In diesem Video erkläre ich die wichtigsten Vermeidungsregeln, welche Staaten installieren um Dich daran zu hindern Auslandsgesellschaften zu gründen und zu nutzen. Diese Regeln musst Du als ortsunabhängiger Unternehmer kennen, um nicht in eine fiese Falle zu tappen. Weiterhin zeige ich Lösungswege auf. 

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1. Der Sitz der Geschäftsführung

Alles aus einer Hand. 

Oft ist es praktisch, die Tochtergesellschaft vom Ort der Muttergesellschaft zu führen. So kommen alle betrieblichen Entscheidungen aus einer Hand. 

Lästige Tagungen verschiedener Gremien entfallen. 

Aus steuerlicher Sicht handelt es sich allerdings um keine gute Idee, denn es droht möglicherweise eine Doppelbesteuerung. 

Im Körperschaftssteuergesetz findet sich gleich im § 1, Absatz 1 die entscheidende Falle. 

Sie legt ausdrücklich die uneingeschränkte Besteuerung von Kapitalgesellschaften fest, wenn die Geschäftsführung in Deutschland sitzt. 

Somit besteuert der Fiskus auch die Erträge Deines ausländischen Unternehmens. Aber auch die ausländische Finanzbehörde dürfte nicht leer ausgehen wollen. 

Ein Fakt, den es zu vermeiden gilt. Achte also darauf, dass Du im Sitzland Deiner Tochtergesellschaft eine lokale Geschäftsführung hast, welche auch ein ortsübliches Gehalt bezieht und das die Firma generell über genügend Substanz vor Ort besitzt (Büro, Mitarbeiter, Telefon, etc.).

Mögliche Lösung: Lass Deine Geschäftsführung reisen

Eine weitere Möglichkeit neben der lokalen Geschäftsführung dieses Problem zu lösen, ist die reisende Geschäftsführung. Schließlich benötigt Deine ausländische Gesellschaft eine Geschäftsführung außerhalb Deutschlands

Personell sieht das Gesetz keine Auflagen vor. Die Mitglieder Deiner deutschen Geschäftsführung dürfen auch die ausländische Firma führen. Sie müssten dazu pendeln. Und das muss dann natürlich ausreichend belegt und bewiesen werden!

Der deutsche Gesetzgeber verlangt nur, Entscheidungen für Deine ausländische Tochter nicht in Deutschland zu treffen.

Pendeln ist eine besonders gute Lösung, wenn zwischen Dir und der ausländischen Firma kurze Wege bestehen. 

Du musst nur belegen, dass die Entscheidungen für Deine Tochter wirklich im Ausland erfolgten.

Dazu dokumentierst Du alle Reisen der Geschäftsführung und protokollierst die am Sitz der ausländischen Tochter gefallenen Beschlüsse.

Wenn Deine Tochtergesellschaft über keinen Sitz nahe der deutschen Grenze verfügt, bleibt die Idee des Pendelns trotzdem eine Option. 

Der Fiskus schreibt nämlich nicht vor, an welchem Ort Du Beschlüsse triffst. Es muss nur außerhalb Deutschlands sein. 

Nehmen wir an, die deutsche Firma sitzt im Schwarzwald. Es gibt ein spanisches Tochterunternehmen. 

Wenn die Geschäftsführung für das spanische Unternehmen seine Entscheidungen im Elsass trifft, besteht bereits ein Einklang mit dem Gesetz.

Manchmal ist das Pendeln zur ausländischen Gesellschaft auch sinnvoll, wenn sie in einem ferneren Land liegt, beispielsweise in Spanien. 

Nehmen wir an, es gibt nur wenige Entscheidungen zu treffen. 

Die Geschäftsführung muss sich nur ein- oder zweimal im Jahr treffen. In einer Holding könnte dies der Fall sein. 

Dann verbinde doch das Notwendige mit dem Nützlichen

Warum nicht ein paar Tage Urlaub anhängen, wenn Du doch sowieso schon in Spanien bist? 

Die Flüge zur Tochtergesellschaft gelten als Betriebsausgabe und sind so steuerlich absetzbar.

Dennoch ist diese Lösung mit einigen Risiken belegt und Du solltest dies mit einem spezialisierten Steuerfachanwalt durchgehen. 

Diese Lösung ist gerade dann interessant, wenn Du nahe der Grenze lebst, zum Beispiel im Fall von Deutschland an der polnischen, tschechischen oder niederländischen Grenze.

Für Österreicher kann Ungarn mit der niedrigsten Körperschaftsteuer innerhalb der EU sehr spannend sein! 

Achtung: Wegzugsbesteuerung vermeiden

Der Umzug eines Geschäftsführers ins Ausland wäre eine weitere Alternative. Allerdings sollte es sich dabei nicht um einen Anteilseigner (Gesellschafter) einer deutschen oder ausländische Kapitalgesellschaft handeln. 

Hält er mehr als ein Prozent der Gesellschaft, fiele eine Wegzugssteuer an.

Gerade durch die neuen Gesetzesvorhaben des Finanzministeriums zur Wegzugsbesteuerung lauert hier ein großes Kostenrisiko.

Bitte lese Dir aufmerksam unseren ausführlichen Artikel über die Wegzugsbesteuerung durch, falls Du Anteile einer Kapitalgesellschaft hälst und in Erwägung ziehst ins Ausland zu verziehen >>

Ausländischer Geschäftsführer

Ein geeigneter Geschäftsführer am Sitz Deines Tochterunternehmens, erfüllt die Anforderungen des Fiskus ebenfalls. 

Die Frage ist, ob Du über ein ausreichendes Netzwerk im Ausland verfügst, um die geeignete Person zu finden.

In vielen Jurisdiktionen in denen wir mit Dir gründen können wir bei diesem Vorhaben behilflich sein. 

Bitte kontaktiere uns einfach mit Deinem Vorhaben, damit wir ermitteln können welche Lösung die beste für Dich ist. 

Beachte weiterhin, dass ein reiner Treuhandgeschäftsführer nicht ausreichend ist. Der Geschäftsführer muss ein ortsübliches Gehalt erhalten, wirklich für das Unternehmen arbeiten und über genügend Entscheidungsmacht verfügen.

2. Steuerfalle Wirtschaftsgüter

Nehmen wir an, Du möchtest Patente oder Lizenzen an Dein neugegründetes Unternehmen übertragen. 

Die Firma im Ausland vermietet sie dann an Deine deutsche Gesellschaft. 

Eine scheinbar gute Idee, denn Deinem deutschen Unternehmen entstehen Kosten, welche die Steuerlast senken. 

Wichtig ist allerdings, die Steuerfallen zu umgehen. 

Diese beginnen schon mit der Übertagung von Rechten und der Wahl des Sitzes einer solchen Lizenzgesellschaft.

Stille Reserve

Eine ziemlich teure Falle sind stille Reserven. 

Das Finanzamt ermittelt dafür die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert. 

Nehmen wir mal an, Du überträgst Deiner ausländischen Tochter ein Wirtschaftsgut, das schon abgeschrieben ist. 

Der Buchwert beträgt einen Euro. Der Verkehrswert liegt aber wesentlich höher, beispielsweise bei 500.000 Euro. 

Bei einer Übertragung ins Ausland würde der Fiskus nun Steuern auf stille Reserven im Wert von 499.999 Euro festlegen. 

Die deutsche Firma muss also einen fiktiven Ertrag versteuern, ohne dass entsprechende Einnahmen entstanden.

Vermeide die Übertragung durch Neuschaffung des Wirtschaftsgutes

Die Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven erfordert eine gute Planung. 

Ideal ist die Schaffung des Patents oder der Lizenz am Ort der neuen Gesellschaft. Somit entfällt die Übertragung von Nutzungsrechten ins Ausland. 

Das Minimieren der Besteuerung stiller Reserven setzt eine langfristige Planung voraus. Ratsam ist die rechtzeitige Konsultation eines versierten Steuerberaters.

3. Die Tochterfirma benötigt aktive Einkünfte

Die Reduzierung der Geschäftstätigkeit auf das Halten von Patenten und Lizenzen reicht für diese Anforderung nicht aus. Es droht eine Hinzurechnungsbesteuerung. 

Mit ihr fordert die deutsche Finanzverwaltung Steuern auf die Einkünfte ausländischer Tochterunternehmen, wenn sie aus der Vermietung der Lizenzen und anderen Nutzungsrechten stammen.

Das ausländische Unternehmen benötigt also weitere Einkünfte. 

Dies können beispielsweise Dienstleistungen, Handelsgeschäfte oder die hergestellte Produkten sein. 

Insgesamt gibt es zehn verschiedene Möglichkeiten, die der Gesetzgeber in § 8 des Außensteuergesetzes aufführt. Folgende Einkünfte gelten als aktive Einkünfte:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus industrieller Tätigkeit
  • Einkünfte aus dem Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, wenn diese Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten, also eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung haben.
  • Einkünfte aus dem Handel
  • Einkünfte aus Dienstleistungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus der Aufnahme und Ausleihe von Auslandskapital
  • Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
  • Einkünfte der ausländischen Gesellschaft aus Anteilsveräußerungen, Auflösungen und Kapitalherabsetzungen

4. Quellensteuer auf Lizenz- und Patentgebühren

Ob Quellensteuer anfällt, hängt vom Sitz Deiner ausländischen Firma ab. 

Einige Länder erheben auf die Vermietung von Patenten und Lizenzen geringe Steuern. 

Die deutsche Finanzverwaltung vermutet Steuervermeidung und besteuert die vermeintliche Ersparnis.

§ 50a des Einkommenssteuergesetzes regelt, dass beschränkt Steuerpflichtige unter anderem auf Vergütungen für Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte 15 % Einkommenssteuer entrichten müssen. 

Diese Quellensteuer erhebt der Fiskus auf dem Wege des Steuerabzuges.

15 % der Lizenzgebühr sind in Deutschland einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 

Bei 200.000 Euro Lizenzgebühren sind dies immerhin 30.000 Euro weniger Einnahmen für das Tochterunternehmen.

Nicht immer kann Deine ausländische Tochtergesellschaft die Quellensteuer als Kosten anrechnen. 

Dies regelt das Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland mit dem Land des Sitzes der Auslandsfirma. 

Aufklärung verschafft die Konsultation eines auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberaters.

Mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern entstandene Aufwendungen sind auf die Quellensteuer anrechenbar. 

Diese Regelung basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes. In der Urteilsbegründung verwies er auf Darbietungen in Sport und Kunst. 

Da dort auf Anwendungen keine Quellensteuer anfällt, gelte dies auch für Patente und Lizenzen. 

Inzwischen kommunizierte das Finanzamt die Regel den Finanzbehörden und ist somit bindend. Eine effektive Nutzung dieses Urteils erfordert kompetente steuerliche Beratung.

5. Zuschlag wegen niedriger Steuern im Land der Tochterfirma - die Lizenzschranke

Steuervermeidung oder -verkürzung will der Staat mit aller Macht verhindern. Deshalb legt er fest, was nach seiner Sichtweise eine gerechte Besteuerung ist. 

Im Falle von Überlassungen von Rechten sind dies 25 Prozent auf den Ertrag. Muss die Tochtergesellschaft die Erträge im Ausland niedriger versteuern, fordert der Fiskus in Deutschland einen Zuschlag. 

Die zur Anwendung kommende sogenannte Lizenzschranke basiert auf § 4j des Einkommenssteuergesetzes.

Du musst gut nachrechnen, ob sich die Gründung einer Lizenzgesellschaft in einem Land mit niedrigen Steuern wirklich lohnt. 

Liegt der Steuersatz im Ausland unter den deutschen 25 %, fordert der Fiskus die Differenz zum Satz im Land des Sitzes der Tochtergesellschaft.

Absatz 3 des § 4j EStG liefert die Berechnungsgrundlage des nicht abziehbaren Teiles. 

Demzufolge gilt die Differenz aus 25 % minus des im Ausland fälligen Ertragssteuersatzes. 

Sie wird durch 25 % geteilt. Beträgt der Ertragssteuersatz im Land der Tochtergesellschaft 5 %, ergibt sich daraus: 25 % - 5 % = 20 % und 20 % / 25 % = 0,8. 

Damit können 80 % der Lizenzgebühren in Deutschland nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden. 

Für das deutsche Unternehmen fällt darauf Einkommenssteuer an.

6. Gründe Deine Offshore Firma nicht ohne gründliche Recherche

Es gibt zahlreiche Argumente für die Gründung einer Firma im Ausland. 

Allerdings eignet sich nicht jedes Land für jeden Zweck. Die Wahl des richtigen Standortes entscheidet möglicherweise über den Erfolg Deiner Unternehmung. 

Der Rat von Experten hilft, kostspielige Fallen im Steuerrecht frühzeitig zu erkennen. Du musst Dich rechtzeitig mit den Rahmenbedingungen im Ausland auseinandersetzen. 

Nur wenn alle relevanten Informationen vorliegen, lässt sich ein solider Businessplan entwickeln. 

Der Erfolg eines ausländischen Unternehmens hängt von vielen Entscheidungen ab, die vor der Gründung zu treffen sind. 

Warum also nicht von Anfang an einen Experten zurate ziehen? 

Wir von GoodbyeMatrix in Zusammenarbeit mit unseren weltweiten Partner konzentrieren uns genau darauf und unterstützen Dich, den für Dein Business erfolgversprechendsten Rahmen zu finden.

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